Satzung

Satzung des Vereins „Projekthof Karnitz“

§ 1 Name Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Projekthof Karnitz e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Demmin unter der Nummer VR 201 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 17154 Neukalen, Karnitz 9.
  3. Der Verein wurde am 08.02.1997 errichtet.
  4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – mildtätige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt-, Klima- und des Landschaftsschutzes in lokalen, regionalen und internationalen Projekten.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    – die Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren und Diskussionsplattformen zum Thema Umwelt-, Klima- und Landschaftsschutz sowie nachhaltiger Entwicklung
    die Vermittlung von Wissen zu Themen ökologischen Lebens und nachhaltiger Produktionsweisen, zukunftsfähiger Nutzung der vorhandenen Naturresourcen nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen (planetarische Leitplanken)
    – die Förderung von Projekten im In- und Ausland mit dem Ziel, neueste wissenschaftliche Erkenntnisse im Rahmen der ökologischen und nachhaltigen Nutzbarkeit der Umwelt zu fördern und in der Praxis umzusetzen und somit entwicklungspolitische Verantwortung im Sinen der Nachhaltigkeitsziele zu übernehmen.
    – die Durchführung von Kulturveranstaltungen, die insbesondere ökologisches und nachhaltiges Leben repräsentieren bzw. künstlerisch aufarbeiten.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person werden, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke des Vereins anerkennt. Dies schließt die Anerkennung der Satzung und der Beitragsordnung ein und setzt voraus, dass das Mitglied aktiv die Ziele
  2. des Vereins unterstützen will.
  3. Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden; über den Antrag beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung.
  5. Der Ausschluß eines Mitglieds wird durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen, wenn Vierfünftel der Mitglieder sich dafür aussprechen. Das Mitglied muß vorher gehört werden.
  6. Ausgeschlossen kann werden, wer den Zielen des Vereins zuwiderhandelt.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch des ehemaligen Mitglieds bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 4 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Die Arbeit des Vorstandes wird unterstützt durch einen erweiterten Vorstand
  3. Im Sinne des Paragraphen 26 BGB wird der Verein vom geschäftsführenden Vorstand vertreten. Jedes Mitglied ist einzeln vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
  4. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte. Er hat die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen. Er muß die Zustimmung der Mitgliederversammlung einholen
    – bei Kauf- und Verkauf von Gebäuden oder Grund
    – bei Personalentscheidungen
    – bei grundsätzlichen, strategischen Vereinsentscheidungen
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für ein Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
  6. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.
  7. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse einstimmig. Die Sitzungen des Vorstandes sind für die Mitglieder öffentlich.
  8. Der Verein Projekthof Karnitz e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Gesamtvertretung des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Ihr obliegt
    – die Wahl des Vorstandes,
    – die Entlastung des Vorstandes,
    – die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresabrechnung,
    – die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
    – die Entscheidung über die Form der Kassenprüfung.
  2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit der Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
  3. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die zur Beschlußfähigkeit notwendige Mitgliederzahl nicht erreicht, so muß erneut zur Mitgliederversammlung eingeladen werden. Bei dieser Versammlung sind die Anwesenden beschlußfähig.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; für Satzungsänderungen bedarf es der Zwei-Drittel-Mehrheit. Die gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Beiträge, Gewinne und Aufwendungen

Der Mitgliedsbeitrag und Spenden an den Verein und seine etwaigen Einnahmen dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 7 Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit zwei Drittel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Wegfall der bisherigen Zwecke des Vereins fällt das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Nachfolgeverein oder an eine andere gemeinnützige Einrichtung Mecklenburgs. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens nach der Auflösung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 8 Geltungsbeginn

Die vorstehende, am 6. Dezember 2015 beschlossene Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die in der Gründerversammlung vom 09. Februar 1997 beschlossene Satzung.